Fortbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler ab August 2018

Im August 2018, hierauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rodgau und Umgebung hin, treten neue Regelungen der Gewerbeordnung in Kraft: Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen sich innerhalb von drei Jahren in einem Umfang von mindestens 20 Stunden fortbilden. Gleichzeitig werden für Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht und die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1 Mio. € für alle Versicherungsfälle im Jahr abgeschlossen werden.

Das bereits im Oktober 2017 veröffentlichte Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilien­verwalter tritt zu großen Teilen am 1. August 2018 in Kraft. Zur Ausgestaltung dieses Gesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 27.04.2018 der Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung zugestimmt. Mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelungen im August 2018, tritt auch die Verordnung in Kraft.

Wie bereits zuvor dargestellt, blieb das im letzten Jahr verabschiedete Gesetz weit hinter den Forderungen nach einem Sachkundenachweis für Wohnimmobilien­verwalter und Makler zurück.

 

 

Die nun gesetzlich vorgegebenen 20 Fortbildungs­stunden, die unabhängig von der Qualifikation des Maklers oder Verwalters innerhalb von drei Jahren anfallen, können nach Auffassung von Haus & Grund eine Berufszulassungsregelung nicht ersetzen und auch nicht als nur annähernd gleichwertig betrachtet werden.

Im Einzelnen regeln die Gewerbeordnung und die Makler- und Bauträgerverordnung ab dem 1. August 2018 folgendes:

Alle Wohnimmobilienverwalter und Makler müssen sich wie in der Gewerbeordnung vorgesehen, innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden fortbilden. Gleiches gilt für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.

Es ist jedoch ausreichend, wenn die Fortbildungen durch eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten erbracht werden, die die Aufsicht über die übrigen mitwirkenden Personen führen.

Ein staatlicher Abschluss z.B. als Immobilienkaufmann oder -fachwirt, wird als Fortbildungsmaßnahme anerkannt.

Die Fortbildungspflicht beginnt dann drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Thomas Kilz