Haus & Grund Rodgau und Umgebung: Neuregelungen zum zertifizierten Hausverwalter

„Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung am 17.12.2021 zukünftig ab 1.12.2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung verlangen, es sei denn,

– es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte,
– ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters“,

so Hausverwalter Jürgen Resch, Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rodgau und Umgebung e.V.

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind.

Die Zertifizierung stellt keine gewerberechtliche Voraussetzung dar. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2022 grundsätzlich ohne Sachkundenachweis oder Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Allerdings wird die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters oder einer ihm gleichgestellten Person nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entsprechen.

Volljuristen, Immobilienkaufleute, Personen mit Studienabschluss mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt und Geprüfte Immobilienfachwirte sind zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Durch ihre Bestellung zum WEG-Verwalter ist der Anspruch nach § 19 Absatz 2 Nr. 6 WEG erfüllt.

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft.

Während Wohnungseigentümer grundsätzlich ab 1.12.2022 einen zertifizierten Verwalter verlangen können, gilt für die bei Inkrafttreten der WEG-Reform (1.12.2020) bereits bestellte Verwalter eine verlängerte Übergangsfrist. Diese gelten bis zum 1.06.2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.

Die Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Weiterbildungspflicht des WEG-Verwalters.
Auch ein zertifizierter Verwalter muss 20 Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren absolvieren.

Die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung kann unter kostenfrei zur Zusendung per Email angefordert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gez. Dr. Thomas Kilz
Vorsitzender

Haus & Grund Rodgau und Umgebung e.V.
Eigentümerschutz-Gemeinschaft

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