Haus & Grund Rodgau informiert: Änderung bei Schornsteinen

 

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rodgau und Umgebung e.V. weist
darauf hin, dass zum Jahreswechsel einige Änderungen im Hinblick auf Schornsteine in
Kraft getreten sind:

       1.   Änderung der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO)

Mit der Neuregelung werden die Gebührentatbestände für beliehene
Bezirksschornsteinfeger aus dem Energieeinsparrecht (EnEV) an die neuen Regelungen
des Gebäudeenergiegesetzes angepasst und um die dort neu eingeführten Prüfaufgaben,
wie z.B. der Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026, ergänzt. Darüber hinaus werden mit
der Änderung der KÜO Gebührenlücken geschlossen und sprachliche Klarstellungen
vorgenommen.

Es ist davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten der neuen KÜO die Einbau- und
Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude verstärkt durch den Bezirksschornsteinfeger
überprüft werden. Viele der Pflichten gelten als ordnungswidrig und werden mit einem
hohen Bußgeld geahndet. In den meisten Fällen wird Schornsteinfeger den Eigentümer bei
Nichterfüllung schriftlich auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen und eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung setzen. In dem Fall der Nachrüstpflicht einer bestehenden
Zentralheizung mit einer Außentemperaturregelung und Zeitsteuerung ist der
Bezirksschornsteinfeger jedoch verpflichtet, die nach Landesrecht zuständige Behörde                                                    sofort zu informieren.

       2. Strengere Regeln für Schornsteine von neuen Öfen, Kaminen und
            Pelletheizungen

Gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen soll mit höher angeordneten Schornsteinen künftig die Nachbarschaft
besser vor Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Abgase aus
Feststofffeuerungen geschützt werden.

Die beschlossenen strengeren Anforderungen gelten nur für neue Anlagen. Damit konnte
Haus & Grund seine Forderung, den Bestand von den strengeren Vorgaben auszunehmen,
durchsetzen.

Die Regelungen im Überblick:

Die Austrittsöffnung der Schornsteine von neu zu errichtenden Kaminöfen oder
Biomassenkesseln soll generell firstnah angeordnet werden und den First um mindestens
40 Zentimeter überragen. Bei Flachdächern oder einer Dachneigung von weniger als 20
Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen. Dafür ist
eine Dachneigung von 20 Grad zugrunde zu legen. Ausnahmen bleiben möglich, führen
aber zu riesigen Schornsteinen. Eine firstferne Anordnung bleibt weiterhin möglich. Sie
wird aber dazu führen, dass mit dem Abstand zum Dachfirst die Schornsteinhöhe zunimmt.
Die Höhe der Austrittsöffnung muss dabei nach dem Stand der Technik – derzeit VDI 3781
Blatt 4 – für das betreffende Gebäude im Einzelfall ermittelt werden.

Als weitere Bedingung muss die Austrittsöffnung der Schornsteine von Feuerungsanlagen
mit bis zu 50 Kilowatt (kW) Leistung im Umkreis von 15 Metern die Oberkante von
Fenstern, Türen oder Lüftungsöffnungen um mindestens einen Meter überragen. Bei
größeren Feststofffeuerungen erweitert sich nicht nur wie bisher der Umkreis, sondern es
steigt auch hier die Höhe des Schornsteins nach VDI 3781 Blatt 4 an.

Bei Austausch einer bestehenden Feuerstätte und bei Ersatz einer alten Öl- oder
Gasheizung durch einen Biomassekessel muss die Mündung des Schornsteins wie bisher
entweder den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder bei einer Dachneigung
bis 20 Grad mindestens einen Meter von der Dachfläche entfernt sein und von mehr als 20
Grad einen horizontalen Abstand von mindestens 2,30 Meter von der Dachfläche haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Dr. Thomas Kilz
Vorsitzender

Haus & Grund Rodgau und Umgebung e.V.
Eigentümerschutz-Gemeinschaft

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