Haus & Grund Rodgau und Umgebung: Steuerpflicht für kleine Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke entfällt

Eigentümer mit Photovoltaik-Anlagen bis 10 kwH sowie Blockheizkraftwerken bis 2,5
kW in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können sich auf Antrag von der
Einkommensteuer-Veranlagung für diese Anlagen befreien lassen. Hierauf weist die
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rodgau und Umgebung hin.

Folge des Antrags: Es sind keine Einnahme-Überschuss-Rechnungen mehr
abzugeben. Die entsprechenden Einnahmen werden nicht mehr bei der
Einkommensteuer berücksichtigt, ihr Betrieb gilt ohne weitere Diskussion mit dem
Finanzamt als steuerneutrale „Liebhaberei“.

Auf dieses Vorgehen haben sich die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern
kürzlich geeinigt, um zahlreiche Einzelstreitigkeiten der letzten Jahre mit einer
einheitlichen Regelung zu beenden.

Wichtig dabei:

• die Möglichkeit gilt nur für Einkommen- und Gewerbesteuer, NICHT für
Umsatzsteuer (da kann aber weiterhin die Kleinunternehmerregelung helfen)
• sie gilt nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1.1.2004
• Rückwirkung des Antrags auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume
• Steuervorteile wie Abschreibungen auf diese Anlagen entfallen dann natürlich
auch – also im Einzelfall prüfen, was besser ist.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden sich in einem aktuellen Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Durch den „Austritt aus der Einkommensteuer“ ändern sich ggf. auch frühere, noch
nicht bestandskräftige, Steuerbescheide. Es kann dann für diese Jahre zu
Nachzahlungen kommen, wenn z.B. aus der Photovoltaikanlage oder dem
Blockheizkraftwerk bisher Verluste geltend gemacht wurden. Das Bayerische
Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt mit weiteren Erläuterungen veröffentlicht. Dort
gibt es auch ein Muster für einen Antrag auf Nutzung der hier erläuterten
Vereinfachungsregel.

Schreiben, Merkblatt und Muster können unter kostenfrei zur
Zusendung per Email angefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Dr. Thomas Kilz