BMF-Schreiben zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten einer Einbauküche
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. August 2016 (Az. IX R 14/15) zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung angeordnet. Hierauf weist der Schatzmeister der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rodgau und Umgebung, Steuerberater Marc Deckenbach, hin.
Der BFH hatte geurteilt, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Objekt über zehn Jahre abzuschreiben sind, weil die aus einzelnen Elementen bestehende Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut sei. Eine sofortige Abziehbarkeit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Erhaltungsaufwand scheide aus. Dies stellte eine Änderung der bisherigen BFH-Rechtsprechung dar.
Dem BMF-Schreiben entsprechend sind die Grundsätze dieser neuen BFH-Rechtsprechung – vorbehaltlich des zugunsten des Steuerpflichtigen geltenden Vertrauensschutzes bei Rechtsprechungsänderungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO) – in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine sofortige Abziehbarkeit als Erhaltungsaufwand wird bei Erstveranlagungen bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung beantragt hat.
Interessierte Vermieter können das BMF-Schreiben zum Bezug per E-Mail bei der Geschäftsstelle unter anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Thomas Kilz